Der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage beträgt „die Vergütung für ein Vierteljahr**, es sei denn unter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung ist nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter 3 Monaten im Streit (dann entsprechend geringerer Wert).“ – So lautet der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018.

Unterschiedliche Ansichten über die Höhe des festzusetzenden Gegenstandswerts tauchen bisweilen dann auf, wenn das Arbeitsverhältnis nur von kurzer Dauer war, beispielsweise während der Probezeit gekündigt wurde. Das LArbG Berlin-Brandenburg hat hinsichtlich einer Kündigung während der Probezeit kürzlich erst wieder wie folgt entschieden: Der Streit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses von kurzer Dauer ist mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, wenn nicht ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird.1

Entscheidend ist somit, so das LArbG Berlin-Brandenburg, ob der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der in der Probezeit an sich maßgeblichen Kündigungsfrist geltend gemacht hat.

Im aktuell zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitgeberin zwei Kündigungen während der Probezeit ausgesprochen, die vom Kläger mit der Begründung angegriffen wurden, es habe keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung vorgelegen, und zudem habe er die Rüge nach § 174 BGB erhoben. Nachdem die Parteien sich geeinigt hatten, setzte das Arbeitsgericht sodann den Gegenstandswert für sämtliche Kündigungsschutzanträge im Hinblick auf das erst kurze Zeit bestehende Arbeitsverhältnis auf ein Bruttoeinkommen fest. Die Beschwerdeführer machten gelten, es seien drei Bruttoeinkommen in Ansatz zu bringen, da die Kündigung „durchgreifend“ angegriffen worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat sich der Ansicht der Beschwerdeführer angeschlossen, da nicht der Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht worden sei. Dies sei den Kündigungsschutzanträgen nicht zu entnehmen gewesen. An sich wäre sogar – so das Landesarbeitsgericht – im Hinblick auf die weitere Kündigung noch ein weiteres halbes Bruttoeinkommen angefallen, jedoch habe der Klägervertreter die Beschwerde auf drei Bruttoeinkommen für den Kündigungsschutzantrag begrenzt.

Entscheidend ist somit für die Bemessung des Gegenstandswerts nicht die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, sondern ob ein Fortbestand von weniger als drei Monaten geltend gemacht wird oder nicht.

Der Streitwertkatalog erläutert sodann unter **, was genau unter der Vergütung für ein Vierteljahr zu verstehen ist: Bei der Berechnung der Vergütung für ein Vierteljahr bzw. der Monatsvergütung ist das arbeitsleistungsbezogene Arbeitsentgelt des auf den Beendigungstermin folgenden Vierteljahreszeitraums zugrunde zu legen. Weiterhin zu berücksichtigen sind Jahres- oder sonstige Leistungen unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt, wenn sie auch Entgeltcharakter haben. Dabei hat ggf. eine Hochrechnung eines vereinbarten Nettoverdienstes auf den Bruttobetrag zu erfolgen. Das Monatsentgelt errechnet sich mit einem Drittel des Vierteljahresentgeltes.2

Fußnoten

1) LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.03.2019 – 26 Ta (Kost) 6018/19 mit Verweis auf ständige Rechtsprechung, vgl. nur LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2014 – 17 Ta (Kost) 6068/14).
2) Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitete Fassung 09.02.2018