Arbeitgeber, die verhindern wollen, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Konkurrenz zu ihnen treten, sollten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Dieses ist jedoch nur dann verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber – neben zahlreichen weiteren formellen und inhaltlichen Vorgaben – verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht, § 74 Abs. 2 HGB. Wer sich berufsbedingt mit Arbeitsrecht befasst, hat vermutlich schon viele nachvertragliche Wettbewerbsklauseln gesehen, die nicht das Papier wert waren, auf dem sie standen. Aber auch dann, wenn ein nachvertragliches Verbot nicht oder nicht wirksam vereinbart wird, herrscht sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite oftmals Unsicherheit, inwieweit der ausscheidende Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber Konkurrenz machen darf.
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