Manche Arbeitnehmer ärgern sich über den Ausgang der Betriebsratswahl; andere fechten die Betriebsratswahl direkt an. § 19 BetrVG regelt die Voraussetzungen der Wahlanfechtung.
Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Nach § 19 Abs. 2 BetrVG sind zur Anfechtung mindestens drei Wahlberechtigte berechtigt, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Hierbei ist die Wahlanfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig, und zwar vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet.
Was müssen Arbeitnehmer formal beachten, die die Betriebsratswahl anfechten wollen? Zum einen ist die zweiwöchige Frist zu beachten. Zum anderen ist die Anfechtung – so das LArbG Hannover1 – von mindestens drei Arbeitnehmern zu unterzeichnen. Haben weniger als drei Arbeitnehmer die Antragsschrift unterzeichnet, ist zwar eine Vertretung möglich; diese setzt jedoch voraus, dass sich der Bevollmächtigte als solcher benennt.
Aber im Einzelnen: In einem kürzlich vom LArbG Hannover zu entscheidenden Fall ging 13 Tage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht eine Antragsschrift ein, die darauf gerichtet war, die Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären. Die darin benannten sieben Arbeitnehmer wurden als „Antragsteller und Beteiligte“ zu 1. bis 7. genannt. Teilweise wurde die Wir-Form verwendet. Allerdings war die Antragsschrift nur vom Beteiligten zu 5. unterzeichnet. Eine Vollmacht der übrigen Antragsteller war weder beigefügt noch ging sie innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein.
In ihrer Antragsschrift haben die Antragsteller Verfahrensmängel bei der Betriebsratswahl gerügt und die Ansicht vertreten, dass der Beteiligte zu 5. die anderen Antragsteller habe vertreten wollen. Dies ergebe sich bereits aus der Auslegung der Antragsschrift. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht sahen die zweiwöchige Anfechtungsfrist als nicht gewahrt an; innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist sei beim Arbeitsgericht keine von mindestens drei Arbeitnehmern des Betriebes unterzeichnete Antragsschrift eingegangen. Das Nachreichen der Vollmachtsurkunde nach Fristablauf ändere an diesem Umstand nichts. Den Wahlanfechtungsantrag müssen die anfechtenden Arbeitnehmer entweder selbst unterschreiben oder sich dabei rechtswirksam vertreten lassen.2 Eine wirksame Vertretung setze jedoch voraus, dass sich der Bevollmächtigte als solcher auch benennt. Da die Antragsschrift lediglich eine einzige Unterschrift trug, und die Antragsschrift ferner nicht erkennen ließ, dass der Unterzeichnende als Vertreter der übrigen Antragsteller handeln wollte, wurde dem Erfordernis des § 19 Abs. 2 BetrVG nicht Genüge getan. Die Antragsteller waren auch nicht als notwendige Streitgenossen i.S.v. § 62 Abs. 1 ZPO zu behandeln mit der Folge, dass dann, wenn eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen würden. Hiervon ist bei einer Wahlanfechtung durch mehrere Arbeitnehmer nicht auszugehen. Denn das Anfechtungsrecht steht „jedem einzelnen Arbeitnehmer als subjektive Rechtsposition und nicht nur einer Gruppe von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinschaftlich zu“.3 Auf das Innenverhältnis dieser Arbeitnehmer kommt es nicht an. Es ist nach Ansicht des LArbG Hannover auch nicht erforderlich, dass diese sich von vornherein zu einer Gruppe zum Zweck der Wahlanfechtung zusammengeschlossen haben. Vielmehr ist es ausreichend, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist mindestens drei Wahlberechtigte unabhängig voneinander die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht anfechten, und zwar selbst dann, wenn sie unterschiedliche Wahlrechtsverstöße geltend machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit reichte es daher auch nicht aus, dass die Vollmacht des Beteiligten zu 5. nach Ablauf der Zweiwochenfrist nachgereicht wurde. Denn sonst bliebe nach Ablauf der Zweiwochenfrist stets ungewiss, ob die ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern die Wahl angefochten haben. Daher kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.