Manchmal führen die Parteien auch nach erfolgreichem Abschluss eines Vergleichs den Streit noch fort, selbst wenn es nur um Bagatellen geht. Den Grund hierfür können Psychologen vermutlich besser beantworten als Juristen.

In einem vom LArbG Hamm zu entscheidenden Fall hatten die Parteien nach dem Ende des Verfahrens, das mit einem Vergleich geendet hat, immer noch keinen Frieden gefunden. In dem Vergleich hatte sich die Beklagte unter anderem verpflichtet, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Zeugnis nunmehr bei ihr zur Abholung bereit liege. Der Kläger hingegen forderte die Beklagte zu Übersendung des Zeugnisses auf und erhob angesichts des Umstands, dass die Beklagte nicht reagierte, Klage auf Feststellung, dass die Beklagte in Erfüllung der im Vergleich titulierten Verpflichtung das Zeugnis an ihn zu übersenden habe. Hierbei wurde er von dem Beschwerdeführer anwaltlich vertreten.

Das Gericht erteilte sodann einen umfassenden rechtlichen Hinweis und unterbreitete einen darauf basierenden Vergleichsvorschlag, wonach die Beklagte dem Kläger das Zeugnis auf ihre Kosten übersenden sollte. Die Parteien akzeptierten diesen Vergleichsvorschlag. Das Gericht legte daraufhin den Verfahrens- und Vergleichswert des Rechtsstreits auf – jetzt kommt‘s – 2,00 Euro fest. Es orientierte sich hierbei an dem überschlägig berechneten Briefporto für die Versendung des Dokuments. Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus eigenem Recht. Dieser hielt einen Gegenstandswert von einem Monatseinkommen, wie es bei Zeugnisstreitigkeiten gängige gerichtliche Praxis sei, für angemessen, vorliegend somit 3.200 Euro.

Das Landesarbeitsgericht hielt jedoch an der Gegenstandswertfestsetzung von 2,00 Euro fest. Denn es sei letztlich – nachdem der Anspruch des Klägers auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bereits im Vergleich tituliert worden sei – nur noch um die Frage gegangen, ob das Zeugnis abgeholt werden müsse oder ob die Beklagte verpflichtet sei, es zu übersenden. Das Gericht ging hierbei grundsätzlich von einer Holschuld des Arbeitnehmers als Gläubiger des Anspruchs aus (§ 269 Abs. 1 BGB), sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise die Annahme einer Schickschuld rechtfertigen.1 Daraus zog das Gericht den Schluss, dass dann, wenn nicht mehr über den Zeugnisanspruch selbst, sondern nur noch über den Leistungsort oder die Leistungsmodalitäten gestritten wird, nicht mehr von einem Gegenstandswert von einem Bruttomonatsentgelt auszugehen sei, sondern sich der Gegenstandswert nur noch an den wirtschaftlichen Interessen der klagenden Partei orientiere, also insbesondere nach dem mit der Abholung verbundenen Aufwand. Zwar hätte das Gericht statt am Porto an dem Aufwand des Klägers anknüpfen können, das Zeugnis bei der Beklagten abzuholen. Doch auch hier war aus Sicht des Landesarbeitsgerichts ein Gesamtaufwand oberhalb von 500 Euro, bei dem ein Gebührensprung stattgefunden hätte, nicht zu sehen. Der Kläger wohnte ca. 12 km entfernt von der Beklagten. Auch bestand kein Anlass, aus besonderen Gründen des Einzelfalls von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 GKG auszugehen. Daher wurde die Entscheidung nicht abgeändert.

Tja, ein Gegenstandswert von 2,00 Euro ist keine schöne Sache. Aber er lag bei Klageerhebung auch nicht im Bereich des Unmöglichen. Manchmal sollte in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen eine oder beide Parteien weitere Machtkämpfe ausfechten wollen, einfach einmal klar und deutlich „Stopp“ gesagt werden. Diese undankbare Aufgabe liegt zumeist bei den Prozessbevollmächtigten. Diese können und sollten – gerade bei geringem Gegenstandswert – auch eine Honorarvereinbarung in Betracht ziehen, die den Mandanten bestenfalls veranlasst, die Ernsthaftigkeit seines Unterfangens nochmals zu hinterfragen.

Fußnoten

  1. BAG, Urt. v. 08.03.1995 – 5 AZR 848/93. ↩︎