Die Vollstreckung aus einer Verurteilung oder vergleichsweise eingegangenen Verpflichtung zu einer „ordnungsgemäßen Abrechnung“ wirft oftmals Probleme auf. Ist ein solcher Titel möglicherweise zu unbestimmt mit der Folge, dass eine Vollstreckung nicht möglich ist?

Denn die Festsetzung von Zwangsmitteln im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO setzt eine hinreichende Bestimmtheit des zu vollstreckenden Titels voraus.1 Das LArbG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung2 dankenswerter Weise nochmals herausgearbeitet, wann ein Titel, der zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung verpflichtet, vollstreckbar ist und wann nicht. Im fraglichen Fall wurde die Schuldnerin verurteilt, ordnungsgemäße Abrechnungen für bestimmte Monate über die jeweilige Vergütung i.H.v. 1.000 Euro nebst abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu erteilen, wobei das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen den Anspruch auf § 108 GewO gestützt hatte. Da die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nicht nachkam, setzte das Arbeitsgericht ein Zwangsgeld i.H.v. 400 Euro gegen sie fest. Das LArbG Hamm hielt die sofortige Beschwerde der Schuldnerin für unbegründet. Es blieb beim Zwangsgeld. Denn es müsse unterschieden werden zwischen der Abrechnung des Arbeitsentgelts nach § 108 GewO und dem allgemeinen Abrechnungsanspruch.

Während der allgemeine Abrechnungsanspruch nach herrschender Meinung als zu unbestimmt angesehen wird, ist eine Abrechnung nach § 108 GewO hingegen einer Vollstreckung zugänglich. Denn diese Form der Abrechnung soll lediglich dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben zu erkennen, wie sich die Höhe des ihm ausgezahlten Betrags ermittelt hat.3 § 108 GewO stellt nämlich keinen selbstständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs dar. Denn eine Lohnabrechnung ist regelmäßig nur eine reine Wissens-, und keine rechtsgestaltende Willenserklärung.4

Will also ein Schuldner bzw. Arbeitgeber wissen, was zu tun ist, wenn er eine „ordnungsgemäße Abrechnung“ über Arbeitsentgelt schuldet, gibt § 108 GewO Auskunft:

• Die Abrechnung ist in Textform zu erteilen.

• Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten.

• Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

• Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

• Einzelheiten ergeben sich aus der Entgeltbescheinigungsverordnung.

Kommt ein Schuldner seiner Verpflichtung zur Lohnabrechnung nicht nach, richtet sich die Vollstreckung nach § 888 ZPO, da es sich um eine nicht vertretbare Handlung handelt.5

Wird jedoch in einem Klageverfahren der Antrag gestellt, „das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen“, fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Urteil mit einem dem Antrag entsprechenden Tenor wäre nicht vollstreckbar.6

Fußnoten

  1. BAG, Beschl. v. 05.02.2020 – 10 AZB 31/19. ↩︎
  2. LArbG Hamm, Beschl. v. 08.02.2023 – 12 Ta 233/22. ↩︎
  3. BAG, Urt. v. 12.10.2022 – 10 AZR 496/21 Rn. 45. – 12 Ta 233/22. ↩︎
  4. BAG, Urt. v. 05.07.2017 – 4 AZR 867/16 Rn. 29. ↩︎
  5. LArbG Hamm, Beschl. v. 08.02.2023 – 12 Ta 233/22 Rn. 17. ↩︎
  6. BAG, Urt. v. 25.04.2001 – 5 AZR 395/99 Rn. 16. ↩︎