Die wirksame Befristung von Arbeitsverhältnissen und deren Änderung ist fehleranfällig. Nur eine mündliche Befristungsabrede? – Bäm, unbefristetes Arbeitsverhältnis1. Kein Sachgrund und länger als zwei Jahre befristet? – Bäm, unbefristetes Arbeitsverhältnis. Nachträgliche schriftliche Befristung durch Annex-Vertrag? – Bäm, unbefristetes Arbeitsverhältnis.2 Kein Sachgrund und bereits zuvor schon einmal beschäftigt? – Bäm, unbefristetes Arbeitsverhältnis.3

Wie Sie sehen, kann man bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen vieles falsch machen; aber auch die Änderung eines befristeten Vertrags ist für den Arbeitgeber riskant, denn es lauert stets die Gefahr, dass sich der Arbeitnehmer aufgrund der vorgenommenen Änderung auf ein nunmehr unbefristetes Arbeitsverhältnis beruft. So geschehen in einem Fall, der es letztlich bis zum BAG4 geschafft hat. Hier hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags den Arbeitsbeginn mündlich vorverlegt. Daraufhin übersandte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die geänderte erste Seite des Arbeitsvertrags, in welchem das frühere Einstellungsdatum vermerkt war. Der Arbeitnehmer berief sich später vor Gericht auf die Unwirksamkeit der Befristung mit der Begründung, die Befristungsabrede habe nicht dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG entsprochen. Die Vertragslaufzeit sei nicht schriftlich niedergelegt worden. Das BAG sah das anders. Die Parteien hätten nämlich mit der Abstimmung, dass der Kläger zwei Wochen früher seine Tätigkeit aufnimmt, keinen „weiteren“ oder „anderen“ Arbeitsvertrag geschlossen, der nur mündlich befristet gewesen wäre.5 Sie wollten lediglich den Beginn der Vertragslaufzeit vorverlegen. Das Schriftformerfordernis wurde somit gewahrt; jedoch hat es den Arbeitgeber durch mehrere Instanzen gebracht und – wie bei arbeitsgerichtlichen Verfahren üblich – auch Kosten und Mühe abverlangt. Jedoch waren diese Mühen nicht umsonst, denn die Entscheidung des BAG bringt wieder weitere Klarheit und gewährt Arbeitgebern mehr Flexibilität gerade in Fällen wie dem vorliegenden.

Fußnoten

  1. BAG, Urt. v. 14.12.2016 – 7 AZR 797/14 Rn. 28. ↩︎
  2. BAG, Urt. v. 16.03.2005 – 7 AZR 289/04 – BAGE 114, 146-156. ↩︎
  3. Außer das Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ ist unzumutbar, vgl. BAG, Urt. v. 15.12.2021 – 7 AZR 530/20. ↩︎
  4. BAG, Urt. v. 16.08.2023 – 7 AZR 300/22. ↩︎
  5. BAG, Urt. v. 16.08.2023 – 7 AZR 300/22 Rn. 17. ↩︎