Urlaubstage sind ein wichtiges Gut im Arbeitsleben. Da kommt es oftmals auf jeden Bruchteil eines Urlaubstages an. Sind Bruchteile von Urlaubstagen abzugelten, stellt sich fast immer die Frage: aufrunden oder abrunden?

§ 5 Abs. 2 BUrlG regelt eine Rundung von Urlaubsansprüchen in der Weise, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind. Das BAG1 hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung zur Abgeltung von Bruchteilen von Urlaubstagen Stellung genommen.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall machte die Klägerin die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2007 bis 2015 geltend, wobei unter anderem über einen aus dem Jahr 2008 stammenden Anspruch der Klägerin i.H.v. 6,25 Arbeitstagen zu entscheiden war, der sich aufgrund der Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG ergab. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG besagt, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann.

Eine Rundung des Anspruchs der Klägerin nach § 5 Abs. 2 BUrlG kam vorliegend jedoch nicht in Betracht. Zum einen ergab der von der Klägerin beanspruchte Bruchteil des Urlaubstages (0,25) keinen halben Urlaubstag. Zum anderen beantwortet § 5 Abs. 2 BUrlG allein die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 BUrlG zu runden ist.2 Der der Klägerin zustehende Urlaub aus dem Jahr 2008 war jedoch kein Teilurlaub, sondern resultierte daraus, dass das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führe zu einem bruchteiligen Urlaubsanspruch. Zudem – so das BAG – schließt § 5 Abs. 2 BUrlG nicht aus, dass einem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zusteht, der sich nach Bruchteilen bemisst. Denn § 5 Abs. 2 BUrlG sei im Umkehrschluss nur zu entnehmen, dass ein Urlaubsanspruch, der weniger als einen halben Tag umfasst, nicht aufzurunden ist, nicht jedoch, dass er ersatzlos wegfällt.3

Hat demzufolge ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf- noch auf volle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt vielmehr bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag – so das BAG4 in seinem Leitsatz.

Ferner hat das BAG klargestellt, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangt, nicht genommenen Urlaub abzugelten, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand bildet. Die Urlaubstage aus einem einzelnen Urlaubsjahr sind somit rechtlich gesondert zu würdigen.

Fußnoten

1) BAG, Urt. v. 23.01.2018 – 9 AZR 200/17 Rn. 31.
2) BAG, Urt. v. 31.05.1990 – 8 AZR 296/89.
3) BAG, Urt. v. 14.02.1991 – 8 AZR 97/90 unter Bezugnahme auf BAG, Urt. v. 26.01.1989 – 8 AZR 730/87.
4) BAG, Urt. v. 23.01.2018 – 9 AZR 200/17.

Erschienen im: AnwZert ArbR 9/2018 Anm. 1