Fortbildungsverträge, also Verträge, denen zufolge sich der Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er nach deren Abschluss vor Ablauf einer bestimmten Frist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Obwohl solche Vereinbarungen grundsätzlich als zulässig angesehen werden, enthalten gerade Regelungen zur Bindungs- und zur Rückzahlungsfrist erhebliches Fehlerpotenzial für den Verwender einer solchen Klausel, somit in aller Regel für den Arbeitgeber.

Denn bei den Regelungen eines Fortbildungsvertrags handelt es sich üblicherweise um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn es sich um vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen ohne individuelle Besonderheiten handelt.

Das BAG1 hat nunmehr zu der Frage Stellung genommen, ob eine Klausel, welche eine Rückzahlungspflicht an sämtliche Eigenkündigungen des Arbeitnehmers knüpft, die nicht auf einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund beruhen, zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB führt und daher unwirksam ist.

Die streitgegenständliche Klausel lautete wie folgt:

„§ 3 Bindungsfrist und Rückzahlungsfrist
(1)Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der Fortbildung für mindestens 6 Monate fortzusetzen.
(2)Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund einer eigenen ordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden oder einer eigenen außerordentlichen nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Kündigung oder aufgrund einer vom Arbeitgeber erklärten verhaltensbedingten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Bindungsfrist aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vom Arbeitgeber übernommenen Gesamtkosten an diesen zurückzuzahlen. Die Rückzahlungspflicht gilt auch im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen vom Arbeitnehmer veranlassten Aufhebungsvertrag.
Für je einen vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fortbildung werden 1/6 des gesamten Rückzahlungsbetrages erlassen.
(3)Ebenso besteht die Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer die Fortbildung aus in seiner Sphäre liegenden und von ihm zu vertretenden Gründen vorzeitig abbricht.
…“

Das BAG bejaht bei Formulierungen wie der vorliegenden eine solche Unwirksamkeit. Es sei nämlich nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers pauschal davon abhängig zu machen, dass dieser innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist aufgrund einer Eigenkündigung ausscheidet. Vielmehr müsse in der Rückzahlungsklausel auch hinsichtlich des Grundes des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Daher ist – so das BAG – eine Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligend i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Arbeitnehmer auch für den Fall zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet sein soll, dass er sein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsfrist kündigt, „weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.“ Hierbei sei der Umstand, dass sich die Investitionen des Arbeitgebers in die Fortbildung des Arbeitnehmers aus diesem Grund nicht für ihn amortisieren, seinem unternehmerischen Risiko zuzurechnen.

Begründet somit eine Rückzahlungsklausel in einem Fortbildungsvertrag eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bei jeder Eigenkündigung, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer unverschuldet durch personenbedingte Gründe zur Eigenkündigung veranlasst wurde, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, sofern diese nicht teilbar ist – was eher selten der Fall sein dürfte.

Laut BAG sei es dem Arbeitgeber ohne weiteres möglich, „die Fälle von der Rückzahlungspflicht auszunehmen, in denen der Arbeitnehmer sich zur Eigenkündigung entschließt, weil er vor Ablauf der Bindungsdauer wegen unverschuldeter Leistungsunfähigkeit die durch die Fortbildung erworbene oder aufrechterhaltene Qualifikation in dem mit dem Verwender der Klausel bestehenden Arbeitsverhältnis nicht (mehr) nutzen kann.“

In einem Prozess gilt hier die abgestufte Darlegungslast. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht; sodann genügt zunächst der Vortrag, dass die Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht auf unverschuldeten personenbedingten Gründen beruhe. Dem Arbeitnehmer obliegt es sodann substantiiert vorzutragen, er sei durch unverschuldete Gründe zur Eigenkündigung veranlasst worden. Der Arbeitgeber hat sodann diesen Vortrag konkret zu bestreiten und ggf. zu widerlegen.

Im vorliegenden Fall war es jedoch nicht entscheidend, ob der Arbeitnehmer tatsächlich durch personenbedingte Gründe zur Eigenkündigung veranlasst wurde. Denn die Klausel an sich war bereits unangemessen, was zu ihrem ersatzlosen Wegfall unter Aufrechterhaltung der Weiterbildungsvereinbarung führte.

Fußnoten

1) BAG, Urt. v. 01.03.2022 – 9 AZR 260/21.

(AnwZert ArbR 2022)