Immer wieder kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet und dann im Nachhinein mit den vereinbarten Konditionen nicht mehr einverstanden ist.

Man könnte hier von verschiedene „Konstellationen“ von Aufhebungsverträgen sprechen, beispielsweise der Aufhebungsvertrag, der unter Druck und/oder zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung unterzeichnet wurde; oder der Aufhebungsvertrag, bei dessen Abschluss sich der Arbeitnehmer überrumpelt fühlte (Stichwort „Gebot des fairen Verhandelns“); oder einfach der Aufhebungsvertrag, nach dessen Abschluss dem Arbeitnehmer klar geworden ist, dass er sich „zu billig verkauft“ hat oder weit mehr Rechtspositionen aufgegeben hat, als er es ursprünglich beabsichtigte.

Welche Variante eines Aufhebungsvertrags im nachfolgend geschilderten Fall vorlag, können letztlich nur die Parteien selbst wissen. Jedenfalls hatte in dem vom LArbG Erfurt1 entschiedenen Fall die Klägerin am 11./12.10.2017 einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, in welchem in § 1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.10.2017 geregelt war. In § 7 enthielt der Aufhebungsvertrag eine Ausgleichsklausel mit folgendem Wortlaut:

“Die Vertragsparteien sind sich mit dem Abschluss dieses Abwicklungsvertrages einig, dass keinerlei gegenseitige Ansprüche – außer die in diesem Vertrag vereinbarten – aus dem Arbeitsverhältnis oder in Verbindung mit seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt, mehr bestehen.

Die Arbeitnehmer/in verzichtet auf das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus irgendeinem Grunde außergerichtlich als auch gerichtlich geltend zu machen. Insbesondere wird dieser/diese keine Kündigungsschutzklage erheben bzw., soweit bereits eine solche erhoben, diese unverzüglich zurücknehmen.”

Am 06.11.2017 erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht und machte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 15.10.2017 hinaus geltend. Sie berief sich hierzu auf die Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung. Diese benachteilige sie unangemessen und führe zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Denn ohne eine Kompensation der Ausgleichsklausel hätte sie den Vertrag nicht geschlossen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielten den Aufhebungsvertrag jedoch für wirksam. Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, seien nämlich – so das LArbG Erfurt – aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen.2 Daher unterliege die Beendigungsvereinbarung in einem Aufhebungsvertrag keiner Angemessenheitskontrolle. Dies gelte auch für die Abfindung, die als Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers gezahlt werde.

Auch die Ausgleichsklausel in § 7 führte nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags. Denn unabhängig davon, ob die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten würde, bliebe der Aufhebungsvertrag selbst bei einer Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung im Übrigen wirksam. Der Vertrag wäre ausnahmsweise nur dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde (§ 306 Abs. 3 BGB). Hiervon ging das Gericht vorliegend nicht aus. Denn der Aufhebungsvertrag wäre für die Klägerin ohne die Ausgleichsklausel sogar noch günstiger. Die Beendigungsvereinbarung, um die es im Streit letztlich ging, war somit nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam.

Die Entscheidung des LArbG Erfurt steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG, nach der weder die Beendigungs- noch die Abfindungsvereinbarung in einem Aufhebungsvertrag einer Angemessenheitskontrolle unterliegen.3

In diesem Zusammenhang hat das BAG auch klargestellt, dass ein Arbeitnehmer sein Einverständnis mit einem nach dem 12.06.2014 geschlossenen Aufhebungsvertrag unabhängig vom Ort des Vertragsschlusses nicht gemäß den §§ 312 Abs. 1, 312b, 312g Abs. 1, 355 BGB widerrufen kann.4

Fußnoten

  1. LArbG Erfurt, Urt. v. 14.04.2022 – 2 Sa 339/20.
  2. BAG, Urt. v. 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 Rn. 12.
  3. BAG, Urt. v. 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – BAGE 165, 315-329 Rn. 12.
  4. BAG, Urt. v. 07.02.2019 – 6 AZR 75/18 – BAGE 165, 315-329 Rn. 15.

AnwZert ArbR 15/2022 Anm. 1