Die ordnungsgemäße Durchführung einer Betriebsratswahl richtet sich nach einer Vielzahl, um nicht zu sagen einem nahezu undurchdringlichen Dschungel von Vorschriften, die von – in der Regel – juristischen Laien beachtet und umgesetzt werden müssen. Werden hierbei Fehler gemacht, ist die Betriebsratswahl anfechtbar oder schlimmstenfalls sogar nichtig.

Alle Fälle einer möglichen Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit auch nur annähernd schildern zu wollen, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Daher sei an dieser Stelle nur auf eine der neueren interessanten Entscheidungen verwiesen, nämlich der des LArbG Nürnberg1, die einige recht spannende Aspekte der Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl schildert, so wie sie in jedem deutschen Betrieb vorkommen können.

Nach Ansicht des LArbG Nürnberg ist nämlich in folgenden Fällen die Betriebsratswahl anfechtbar:

• Der Wahlvorstand prüft eine eingegangene Vorschlagsliste nicht unverzüglich und stellte daher erst nach Ablauf der Einreichungsfrist fest, dass sie einen nicht wählbaren Kandidaten enthält.

• Der Wahlvorstand streicht in Absprache mit dem Listenvertreter den nicht wählbaren Kandidaten nachträglich und lässt die Liste dann zu.

• Die Mindestfrist von sechs Wochen zwischen Aushang des Wahlausschreibens und dem Wahltag (§ 3 Abs. 1 WO) wird nicht eingehalten.

• Bei ausschließlicher Briefwahl ist die Wahl anfechtbar, wenn nicht mindestens sechs Wochen zwischen Aushang des Wahlausschreibens und Abgabefrist für die Briefwahlunterlagen liegen.

• Der Wahlvorstand unternimmt nichts, um die unzulässige Werbung einer Vorschlagsliste zu stoppen, die geeignet ist, die Wähler zu beeinflussen.

• Der Wahlvorstand verstößt mit einer E-Mail an die Arbeitnehmer gegen seine Neutralitätspflicht. Äußerungen des Wahlvorstands müssen nämlich tendenzlos sein. Sie dürfen daher keine Äußerungen enthalten, die als die Ablehnung einer Liste verstanden werden können. Daher sind nach Ansicht des LArbG Nürnberg „Erläuterungen, nur wegen der Liste XY sei ‚der Normalfall‘ der Personenwahl nicht möglich, und, man solle bedenken, dass der Betriebsrat nicht nur für einzelne da sei – weil die Bewerber der zweiten Liste vorrangig aus einem bestimmten Kreis von Beschäftigten stammen –, geeignet, die Wähler zu beeinflussen.“

Hingegen ist es unschädlich – so das LArbG Nürnberg – und begründet keine Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl, wenn statt der Bekanntgabe der Gewählten (nach § 18 WO) allein die Wahlniederschrift (§ 16 WO) durch Aushang bekannt gemacht wird, solange in diesem Aushang die Namen der Gewählten nach deren Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme der Wahl deutlich erkennbar sind.

Das LArbG Nürnberg hat es ferner als zulässig angesehen, dass der Wahlvorstand im Pandemiesommer 2020 für alle Beschäftigten Briefwahl angeordnet hat und die Briefwahlstimmen in der Poststelle in einer offenen Box aufbewahrt wurden, die täglich von einem Mitglied des Wahlvorstands geleert wurde, und erst anschließend die Briefwahlstimmen an einem sicheren Ort verschlossen aufbewahrt wurden.

Es gibt im Rahmen einer Betriebsratswahl unzählige Möglichkeiten, Fehler zu begehen. Nicht alle führen zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit. Ist jedoch eine Wahlanfechtung beabsichtigt, so gilt hierfür eine sehr kurze Frist. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist die Wahlanfechtung nämlich nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Fußnoten

1) LArbG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2022 – 1 TaBV 23/21.

(AnwZert ArbR 2022)