Personalgespräche gehören zum täglichen Geschäft von Personalverantwortlichen.

Gerne suchen diese das Gespräch gerade auch mit arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, um mit ihnen die weitere Zukunft ihres Arbeitsverhältnisses zu besprechen. Hierzu werden Arbeitnehmer oftmals noch während der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit zur Wahrnehmung eines solchen Personalgesprächstermins aufgefordert, wobei der Gesprächstermin zumeist auch noch in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit fällt.

Arbeitnehmer bewegten sich bei ihrer Entscheidung, ob sie einen solchen Gesprächstermin wahrnehmen möchten, bislang in einem rechtlich eher unklaren Raum, da eine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu fehlte.

Zwar hat das LArbG Nürnberg[1] im vergangenen Jahr ganz eindeutig festgestellt, dass der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Auch hat das LArbG Berlin-Brandenburg[2] einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte stattgegeben, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen der Nichtteilnahme an einem Personalgespräch während dessen Arbeitsunfähigkeit erteilte. Das BAG hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 02.11.2016[3] zu der in der täglichen Praxis immer wieder auftauchenden Problematik Stellung genommen.

Die Aussage des BAG ist klar: „Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten teilzunehmen.“[4]

Der Kläger hatte in dem vom BAG zu entscheidenden Fall auf die beiden Einladungen des Arbeitgebers unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit die Personalgespräche abgesagt. Dies wollte der Arbeitgeber jedoch nicht gelten lassen und erteilte dem Kläger eine Abmahnung. Wie auch die Vorinstanzen vertrat das BAG die Ansicht, dass der Kläger einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte habe, und begründete dies wie folgt: Während der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitspflicht während der Arbeitszeit verpflichtet ist, an einem im Betrieb angewiesenen Gespräch teilzunehmen (soweit die Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind, § 106 Satz 1 GewO), gilt dies nicht für erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit. Diese müssen ihrer Arbeitspflicht nämlich nicht nachkommen und sind daher grundsätzlich auch nicht verpflichtet, in Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit ihrer Hauptleistungspflicht unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Das BAG macht jedoch eine wichtige Einschränkung, die bei der Beurteilung jeder einzelnen Fallgestaltung Berücksichtigung finden sollte. Dem Arbeitgeber ist es nach Ansicht des BAG nämlich nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit diesem im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Jedoch müsse der Arbeitgeber hierzu ein berechtigtes Interesse aufzeigen.

Grundsätzlich sei es jedoch so, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, auf Anweisung des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen. Als Ausnahme lässt das BAG jedoch gelten, wenn die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer hierzu gesundheitlich in der Lage ist.

Darlegungs- und beweisverpflichtet dafür, dass das Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb unverzichtbar ist, ist der Arbeitgeber. Zeigt er solche Gründe nicht auf, muss der Arbeitnehmer der Anordnung des Arbeitgebers, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen.

Diese Entscheidung bringt erfreuliche Klarheit in unseren Beratungsalltag. Bleibt uns doch nach dieser Entscheidung das „Nein, aber…“ als Antwort auf die Frage des Mandanten „Muss ich an diesem Personalgespräch teilnehmen?“ erspart.

Diese Frage taucht gerade in Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund psychischer Erkrankungen immer weiter zunehmen, auch im Rahmen von Beratungen zunehmend auf und wird daher immer bedeutsamer. Denn die Einladung zu einem Personalgespräch stellt gerade für einen psychisch erkrankten Arbeitnehmer in der Regel eine starke Belastung dar.

[1] LArbG Nürnberg, Urt. v. 01.09.2015 – 7 Sa 592/14 –, juris.

[2] LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.07.2015 – 6 Sa 2276/14.

[3] BAG, Urt. v. 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 – juris.

[4] Pressemitteilung Nr. 59/16 des BAG zum Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15.

 

Erschienen im: AnwZert ArbR 23/2016 Anm. 1