Während eines Kündigungsschutzprozesses wird die Geltendmachung des Arbeitszeugnisses gerne übersehen. Arbeitnehmer denken oft, dass sie das Arbeitszeugnis erst fordern können, wenn der Kündigungsschutzprozess beendet ist. Hierbei übersehen sie jedoch, dass die meisten Arbeitsverträge und nahezu alle Tarifverträge Ausschlussfristen enthalten, welche die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen an deren Geltendmachung innerhalb einer bestimmten Frist knüpfen.

Auch der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unterfällt in der Regel solchen Ausschlussfristen.

Zwar wahrt ein Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des BAG1 mit einer Bestandsschutzklage die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Ansprüche, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf. Denn mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer – so das BAG – nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern darüber hinaus auch den Erhalt der Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs. Die Ansprüche müssen hierbei weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden. Gleichzeitig macht der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage auch die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche im Sinne der zweiten Stufe einer tarifvertraglich geregelten Ausschlussfrist „gerichtlich geltend“.

Zu den vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Ansprüchen gehört aber gerade nicht der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Denn dieser Anspruch knüpft nicht an den Erfolg der Kündigungsschutzklage an, sondern vielmehr an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unterliegt der Arbeitnehmer nämlich mit seiner Kündigungsschutzklage, endet das Arbeitsverhältnis mit der in der Kündigungserklärung genannten Frist. Im Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ist jedoch meistens die Ausschlussfrist schon abgelaufen.

Gleiches gilt übrigens auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Das BAG2hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Arbeitnehmer zur Geltendmachung im Sinne einer Ausschlussfristenregelung unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage bringe der Arbeitnehmer jedoch gerade zum Ausdruck, dass er das für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung maßgebliche Tatbestandsmerkmal der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als nicht gegeben ansieht. Ohne weitere Anhaltspunkte (z.B. einen echten Hilfsantrag auf Urlaubsabgeltung) könne daher der Arbeitgeber einer Bestandsschutzklage als solcher nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Arbeitnehmer auch auf die Erfüllung solcher Ansprüche besteht, die nicht unmittelbar an den mit seiner Klage bezweckten rechtlichen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpfen.

Daher sollten in jedem Fall solche Ansprüche, die nicht vom Erfolg einer Kündigungsschutzklage abhängig sind, beispielsweise das Arbeitszeugnis und die Urlaubsabgeltung, fristgerecht im Sinne der Ausschlussfrist geltend gemacht werden und im Falle einer zweistufigen Ausschlussfrist auch fristgerecht gerichtlich geltend gemacht werden.

Fußnoten

  1. BAG, Urt. v. 19.09.2012 – 5 AZR 627/11.
  2. BAG, Urt. v. 17.10.2017 – 9 AZR 80/17.

AnwZert ArbR 21/2022 Anm. 1