Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang u.a. sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

In diesem Zusammenhang ist mittlerweile geklärt, dass die Bereitstellung von PCs mit entsprechender Software und Zubehör als erforderliche Sachmittel der Betriebsratsarbeit anzusehen ist, ohne dass es hierfür noch einer näheren Begründung bedarf.1 Auch der Zugang zum Internet sowie ein entsprechender E-Mail-Account des Betriebsrats dürften mittlerweile als selbstverständlich, weil erforderlich i.S.d. § 40 BetrVG, anzusehen sein.2

Gehört jedoch auch ein Laptop zu der erforderlichen Ausstattung des Betriebsrats? Diese Frage ist angesichts der Erweiterung des § 30 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 in der täglichen Betriebsratsarbeit immer drängender geworden. § 30 BetrVG erlaubt nämlich auch die Möglichkeit der Durchführung von Betriebsratssitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz, und zwar unabhängig von einer pandemischen Lage. Erforderlich ist lediglich, dass die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer bestimmten Frist widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Außerdem besteht zunehmend das Bedürfnis, Besprechungen mit Arbeitnehmern oder beispielsweise einem Rechtsanwalt auch außerhalb des Betriebsratsbüros per Videokonferenz durchführen zu können.

Unter diesen Umständen kann der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht darauf verweisen, seine Betriebsratstätigkeit an der Betriebsstätte erbringen zu müssen, so das LArbG Köln in einer aktuellen Entscheidung.3 Ein Betriebsrat hatte nämlich vom Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines Laptops für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen außerhalb des Betriebsratsbüros gefordert. Das LArbG Köln bejahte einen Anspruch des Betriebsrats auf einen Laptop. Denn das Gesetz sehe keinen Vorrang von Präsenzsitzungen i.S.d. gleichzeitigen Anwesenheit aller Mitglieder an einem Ort vor.4 Aus Sicht des Gerichts bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung eines Laptops durch den Betriebsrat die Interessen der Arbeitgeberin in erheblicher Weise beeinträchtigen würde. Denn selbst wenn ein Betriebsratsmitglied nach dem Ende einer häuslichen Videokonferenz für den Weg zum Arbeitsplatz im Betrieb eine gewisse Zeit benötigen würde, wäre dieser Umstand der Arbeitgeberin zuzumuten.5 Das ArbG Köln6 hat in diesem Zusammenhang sogar entschieden, dass es eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellt, wenn ein Arbeitgeber unter diesen Umständen wegen der Teilnahme von zu Hause aus Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt. Auch Kosteninteressen standen in dem vom LArbG Köln zu entscheidenden Fall aufgrund der Größe der Unternehmensgruppe und deren Finanzstärke nicht entgegen. Problematisch war hingegen die Antragstellung des Betriebsrats, die sich auf sein „Wunschmodell“ bezog, nämlich einen LENOVO ThinkPad E595 AMD Ryzen7 3700U, und den er von der Leistungsfähigkeit her bis zu der Anzahl der Steckplätze hin sehr genau umschrieben hat. Zwar müssen die gestellten Anträge so konkret wie möglich sein, jedoch kann der Betriebsrat bei der Zurverfügungstellung von Sachmitteln nicht das Laptop-Modell eines bestimmten Herstellers, sondern nur eine Ausstattung im Rahmen des Erforderlichen beanspruchen, so das LArbG Köln. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, welches Fabrikat er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt. Denn das Betriebsverfassungsgesetz billigt dem Arbeitgeber ein Auswahlrecht bei der Beschaffung des Sachmittels zu.7

Die Ausstattung des Betriebsrats ist nun einmal kein Wunschkonzert. – Dies gilt sowohl für den Betriebsrat als auch für den Arbeitgeber.

Fußnoten

  1. Wedde in: Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, § 40 Rn. 170, 171.
  2. Wedde in: Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, § 40 Rn. 179.
  3. LArbG Köln, Beschl. v. 24.06.2022 – 9 TaBV 52/21.
  4. LArbG Köln, Beschl. v. 24.06.2022 – 9 TaBV 52/21 mit Verweis auf ArbG Köln, Beschl. v. 24.03.2021 – 18 BVGa 11/21 Rn. 26.
  5. LArbG Köln, Beschl. v. 24.06.2022 – 9 TaBV 52/21 Rn. 128.
  6. ArbG Köln, Beschl. v. 24.03.2021 – 18 BVGa 11/21.
  7. BAG, Beschl. v. 09.06.1999 – 7 ABR 66/97.

AnwZert ArbR 20/2022 Anm. 1