§ 114 Satz 1 ZPO regelt die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe. Die Partei muss nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Ferner muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen. Wann kann eine Partei jedoch aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskosten nicht selbst aufkommen? Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat sie ihr Einkommen unter Abzug der in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehenen Beträge und bis zu der in § 115 Abs. 2 ZPO geregelten Höhe einzusetzen.1 Das Einkommen des Ehegatten wird lediglich im Rahmen des nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO abzusetzenden Freibetrages berücksichtigt.

Jedoch ist nach einer Entscheidung des BAG2 bei der Prüfung der wirtschaftlichen Situation im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe auch die Möglichkeit der Partei zu berücksichtigen, von ihrem Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB zu erlangen. Denn dieser Anspruch gehört prozesskostenhilferechtlich zum Vermögen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO) des Antragstellers. Allerdings kann ein Prozesskostenvorschuss nur vor und während des Prozesses gewährt werden. Nach dessen Abschluss kann der Prozesskostenvorschuss schon rein aus seinem Verständnis als „Vorschuss“ heraus nicht mehr beansprucht werden.3 Zu diesem Ergebnis kam auch das LArbG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 25.11.2022.4 Das Landesarbeitsgericht hat nämlich festgehalten, dass dann, wenn über einen Prozesskostenhilfeantrag erst nach dem Abschluss des Verfahrens entschieden wird, der Prozesskostenhilfepartei der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden kann. Er ist nur dann als fiktives Vermögen zu berücksichtigen, wenn die Partei die Entscheidung mutwillig verzögert und damit den Wegfall des Anspruchs absichtlich herbeigeführt hat. Diese Konstellation war in dem vom LArbG Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben. Denn die Antragstellerin hatte ihren Antrag mit allen erforderlichen Erklärungen nebst Belegen rechtzeitig eingereicht und alles dafür getan, dass über den Antrag noch im Laufe des Rechtsstreits hätte entschieden werden können.

Was gehört jedoch zu den persönlichen Angelegenheiten einer Prozesskostenhilfepartei, bei denen ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB überhaupt in Betracht kommt?5 Dem LArbG Berlin-Brandenburg zufolge muss der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person der Prozesskostenhilfepartei haben. Dies ist im Arbeitsrecht bei Bestandsschutzstreitigkeiten gegeben, nicht jedoch bei Entgeltklagen. Keine persönliche Angelegenheit soll vorliegen bei Klageverfahren auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.6

Fußnoten

  1. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2022 – 21 Ta 1118/22 Rn. 10. ↩︎
  2. BAG, Beschl. v. 29.10.2007 – 3 AZB 25/07. ↩︎
  3. BGH, Urt. v. 15.05.1985 – IVb ZR 33/84 – BGHZ 94, 316-324. ↩︎
  4. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2022 – 21 Ta 1118/22. ↩︎
  5. Hierzu ausführlich: Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1360a BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 50 und 51. ↩︎
  6. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1360a BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 51. ↩︎