Wie ein Betriebsrat in einem Moment der unbedachten Wortwahl sein freigestelltes Mitglied um durchschnittlich 500 bis 600 Euro brutto pro Monat gebracht hat, zeigt eine Entscheidung des LArbG Erfurt1, die zwar in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sein dürfte, die jedoch bei genauerem Hinsehen einen bitteren Beigeschmack hinterlässt.
Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer. Sie haben normalerweise einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, der in der Regel kein Arbeitsvertrag ist. Entscheidend bei der Beurteilung der Frage, ob es sich nicht doch um ein Arbeitsverhältnis handelt, ist jedoch letztlich, wie der Vertrag tatsächlich durchgeführt wird, und nicht, wie er im Vertrag bezeichnet wurde.
Stellt sich ein arbeitsrechtliches (oder sonstiges) Problem, wird recht schnell das Internet zurate gezogen. Das ist zwar praktisch, doch Dr. Google ist meist kein zuverlässiger Berater. Und wie sieht es mit Rechtsauskünften von Betriebsräten aus? Betriebsratsmitglieder sind in der Regel ordentlich geschult und kontinuierlich fortgebildet. Und über grundsätzliche und nahezu alltägliche Rechtsfragen des individuellen Arbeitsrechts sollten sie ja eigentlich informiert sein, oder? Hiervon ging jedenfalls ein Arbeitnehmer in einem vom LArbG Hamm1 zu entscheidenden Fall aus.
Stellt sich ein arbeitsrechtliches (oder sonstiges) Problem, wird recht schnell das Internet zurate gezogen. Das ist zwar praktisch, doch Dr. Google ist meist kein zuverlässiger Berater. Und wie sieht es mit Rechtsauskünften von Betriebsräten aus? Betriebsratsmitglieder sind in der Regel ordentlich geschult und kontinuierlich fortgebildet. Und über grundsätzliche und nahezu alltägliche Rechtsfragen des individuellen Arbeitsrechts sollten sie ja eigentlich informiert sein, oder? Hiervon ging jedenfalls ein Arbeitnehmer in einem vom LArbG Hamm1 zu entscheidenden Fall aus.
E-Mails sind nicht sicher. Das ist nichts Neues und jeder Datenschutzbeauftragte kann hierzu einen langen Vortrag halten. E-Mails sind jedoch auch in anderer Weise nicht sicher. Sie stellen nämlich ohne besondere Vorkehrungen keinen zuverlässigen Versand einer Nachricht sicher. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf den Zugang von Willenserklärungen, wie das LArbG Köln1 in einem aktuellen Verfahren festgestellt hat.
Wann hat es sich in Arbeitgeberkreisen endlich herumgesprochen, dass Kündigungen per WhatsApp nicht wirksam ausgesprochen werden können? Diese Frage haben sich sicherlich schon viele Kollegen gestellt, die einmal mehr mit einer per WhatsApp zugestellten Kündigung konfrontiert waren. Die „Freude“ über diesen Umstand variiert dann je nachdem, ob man den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer vertritt.
Welche Arbeitgeber schreibt schon gerne Arbeitszeugnisse? Jeder, der sich näher mit dieser Thematik beschäftigt, weiß, dass dies eine verantwortungsvolle Aufgabe ist, die – um dem Zeugnisempfänger gerecht zu werden – sorgfältige Kenntnisse der Materie, vor allem aber auch Zeit erfordert.
Viele Arbeitgeber möchten auf eine digitale Gehaltsabrechnung umstellen oder haben dies bereits getan. Ebenso aufwendig wie die technische Umsetzung ist es jedoch erfahrungsgemäß auch, die Arbeitnehmer für diesen Prozess zu gewinnen und sie entsprechend einzubinden. Manche Arbeitgeber gehen davon aus, dass sie ihrer Verpflichtung zur Erteilung einer Lohnabrechnung durch die Bereitstellung der Lohnabrechnung in einem elektronischen Postfach, von welchem die Arbeitnehmer die Abrechnung abrufen können, nachgekommen sind.
„Was soll ich jetzt tun?“ – Diese Frage stellt sich nicht nur Arbeitnehmern, die im Verlauf ihres Arbeitslebens berufliche Entscheidungen treffen müssen. Diese Frage stellt sich bisweilen auch Arbeitgebern, die die Entdeckung machen, dass ein Arbeitnehmer eine schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begangen hat.
Normalerweise möchten Arbeitgeber gute Mitarbeiter so lange wie möglich an ihr Unternehmen binden. Eine arbeitsvertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist daher grundsätzlich möglich. Ob jedoch eine Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende angemessen ist, hatte das BAG1 jüngst zu entscheiden.